Eltern-Initiative zur Suchtvorbeugung
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen "Eltern-Initiative zur Suchtvorbeugung"
(e.i.s.). Nach der Eintragung ins Vereinsregister soll er den Zusatz e.V.
tragen.
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Er hat seinen Sitz in Karlsruhe.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
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Zweck des Vereins ist die Information, Unterstützung und Förderung
von Eltern und Verantwortlichen in Schulen und Gemeinden bei ihren Bestrebungen,
Kindern und Jugendlichen ein Leben ohne Sucht zu ermöglichen.
Dieser Zweck wird insbesondere durch nachfolgende Aktivitäten,
Einrichtungen und Maßnahmen verwirklicht:
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Unterstützung für Verantwortliche in Schulen und Gemeinden
bei der Aufklärungs- und Jugendarbeit,
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Artikulation von Eltern-Interessen gegenüber politisch Verantwortlichen
und in der Öffentlichkeit,
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Bereitstellung eines Rahmens für den Erfahrungsaustausch interessierter
Eltern,
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Informations- und Diskussionsveranstaltungen für die Öffentlichkeit
in den einzelnen Mitgliedsgemeinden und im Landkreis,
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Hinwirkung auf eine konsequente Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins und arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
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Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen
werden. Die juristischen Personen üben ihre Mitgliedschaft durch ein
beauftragtes Mitglied ihrer Organisation aus.
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Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen
Antrag hin. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters.
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Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.
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Für den Austritt gilt eine Frist von sechs Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres. Er muss schriftlich an den Vorstand erklärt werden.
Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters.
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Es besteht keine Beitragspflicht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen
Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit
der juristischen Person.
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Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung
auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
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Ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen
hat, kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen
werden.
§ 6 Organe des Vereins
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Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart
und dem Schriftführer.
§ 7 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart
und dem Schriftführer.
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Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich,
wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
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Die Vertretungsvollmacht ist in der Weise beschränkt, dass er lediglich
zu Rechtsgeschäften von bis zu 1000,- EURO Umfang im Einzelfall ermächtigt
ist. Gemeinsam mit dem Beirat (vgl. § 14) ist der Vorstand ermächtigt,
Verpflichtungen im Umfang bis zu 5000,- EURO einzugehen. Höhere Verpflichtungen
bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
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Im Innenverhältnis gilt folgendes: Über Konten des Vereins
kann nur der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit einem
weiteren Vorstandsmitglied verfügen. Das Tagesgeschäft (Einzug
von Mitgliedsbeiträgen, Begleichen von Rechnungen bis 1.500,-EURO)
kann der Kassenwart allein durchführen. Sollte das Konto nicht die
erforderliche Deckung aufweisen, ist der Kassenwart nur gemeinsam mit dem
Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter handlungsberechtigt.
§ 8 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
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die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
die Erstellung der Tagesordnung,
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die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
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die Vorbereitung und die Erstellung des Jahresberichtes,
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die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse
von Mitgliedern.
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Der Schriftführer fertigt über die Mitgliederversammlung ein
Protokoll, das vom Versammlungsleiter und von ihm zu unterzeichnen ist.
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Er informiert die Presse über Veranstaltungen des Vereins und betreibt
gemeinsam mit dem Vorstand Öffentlichkeitsarbeit.
§ 9 Wahl des Vorstandes
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder
können nur Mitglieder des Vereins werden.
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Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zu einer
Neuwahl im Amt.
§ 10 Vorstandssitzungen
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Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden
einberufen werden.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§ 11 Mitgliederversammlung
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Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins
nach Bedarf, mindestens aber alle zwei Jahre, einberufen. Die Einladung
erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe
der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Einladungsfrist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt
das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von
mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen
8 Wochen nach Zugang des Verlangens eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt
zu entnehmen sein.
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Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
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Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes,
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Vereinsauflösung,
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weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben.
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Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 12 Rechnungswesen und Finanzierung
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Die Einnahmen des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
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aus Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, Spenden und Erlösen
von Veranstaltungen,
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aus zweckgebundenen Zuschüssen.
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Der Verein ist zu einer angemessenen Haushaltsführung verpflichtet.
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Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen einer kaufmännischen
Buchführung zu entsprechen.
§ 13 Regionen
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Für die Vereinsarbeit vor Ort werden im Bedarfsfall durch Beschluss
des Vorstandes Regionalgruppen gebildet.
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Diese Regionalgruppen werden vom Regionalleiter und seinem Stellvertreter
geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
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Regionalleiter und deren Stellvertreter werden von der Regionalversammlung
für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Für die Regionalversammlung
gilt der § 11 entsprechend. Die Regionalleiter sind gegenüber
den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur
Berichterstattung verpflichtet.
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Die Regionalgruppen können ausschließlich und allein durch
ihren Regionalleiter Verpflichtungen im Umfange des ihnen durch die Vereinsgremien
zur Verfügung gestellten Jahresbudgets eingehen.
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Sollten sich Regionalgruppen als eigenständige eingetragene Vereine
konstituieren, so dürfen sie das Kürzel e.i.s sowie das e.i.s.-Logo
nur führen, solange sie Mitglied im übergeordneten Verein sind
und die Satzungen beider Vereine in den Kernpunkten übereinstimmen.
§ 14 Beirat
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Der Beirat besteht aus den Regionalleitern. Er berät und unterstützt
den Vorstand.
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Der Beirat ist gemeinsam mit dem Vorstand ermächtigt, Verpflichtungen
im Umfang bis zu EURO 5.000,- im Einzelfalle einzugehen. Höhere Verpflichtungen
bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
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Die Beschlussfähigkeit des Beirats ist unabhängig von der
Anzahl der erschienenen Regionalleiter.
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Der Beirat weist gemeinsam mit dem Vorstand den Regionalgruppen jeweils
am Ende des laufenden Rechnungsjahres ein Jahresbudget für das nächste
Jahr zu. Bei der Bemessung der einzelnen Regionalbudgets sind die jeweilige
Zahl der Regionalmitglieder und die Höhe der eingegangenen Spenden
aus der Region mit zu berücksichtigen. Über die Verwendung des
zugewiesenen Budgets können die Regionalleiter eigenverantwortlich
entscheiden.
§ 15 Kassenprüfer
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Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer,
deren Amtszeit 2 Jahre beträgt.
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Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein
und unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung des Vorstands.
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Die Aufgabe der Kassenprüfer umfassen:
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- die regelmäßige Überprüfung der Kassengeschäfte
des Vereins auf rechnerische Richtigkeit,
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- Bericht in der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der
Prüfung
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- Antrag auf Entlastung des Vorstands in der Mitgliederversammlung
§ 16 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
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Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Landratsamt
Karlsruhe, das es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke,
insbesondere die Suchtvorbeugung, zu verwenden hat.
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Wird mit der Auflösung des Vereins eine Verschmelzung mit einem
gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die Verfolgung des Vereinszwecks
weiterhin gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen auf den
neuen Rechtsträger über.