Eltern-Initiative zur Suchtvorbeugung

Vereinssatzung



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Eltern-Initiative zur Suchtvorbeugung" (e.i.s.). Nach der Eintragung ins Vereinsregister soll er den Zusatz e.V. tragen.
  2. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Information, Unterstützung und Förderung von Eltern und Verantwortlichen in Schulen und Gemeinden bei ihren Bestrebungen, Kindern und Jugendlichen ein Leben ohne Sucht zu ermöglichen.

  2. Dieser Zweck wird insbesondere durch nachfolgende Aktivitäten, Einrichtungen und Maßnahmen verwirklicht:
     


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die juristischen Personen üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Organisation aus.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  3. Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.
  4. Für den Austritt gilt eine Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Er muss schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  5. Es besteht keine Beitragspflicht.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
  3. Ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.


§ 6 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.


§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
  2. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
  3. Die Vertretungsvollmacht ist in der Weise beschränkt, dass er lediglich zu Rechtsgeschäften von bis zu 1000,- EURO Umfang im Einzelfall ermächtigt ist. Gemeinsam mit dem Beirat (vgl. § 14) ist der Vorstand ermächtigt, Verpflichtungen im Umfang bis zu 5000,- EURO einzugehen. Höhere Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  4. Im Innenverhältnis gilt folgendes: Über Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied verfügen. Das Tagesgeschäft (Einzug von Mitgliedsbeiträgen, Begleichen von Rechnungen bis 1.500,-EURO) kann der Kassenwart allein durchführen. Sollte das Konto nicht die erforderliche Deckung aufweisen, ist der Kassenwart nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter handlungsberechtigt.


§ 8 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  1. Der Schriftführer fertigt über die Mitgliederversammlung ein Protokoll, das vom Versammlungsleiter und von ihm zu unterzeichnen ist.
  2. Er informiert die Presse über Veranstaltungen des Vereins und betreibt gemeinsam mit dem Vorstand Öffentlichkeitsarbeit.


§ 9 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  2. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.


§ 10 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.


§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber alle zwei Jahre, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 8 Wochen nach Zugang des Verlangens eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  3. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


§ 12 Rechnungswesen und Finanzierung

  1. Die Einnahmen des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
    1. aus Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, Spenden und Erlösen von Veranstaltungen,
    2. aus zweckgebundenen Zuschüssen.
  1. Der Verein ist zu einer angemessenen Haushaltsführung verpflichtet.
  2. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen einer kaufmännischen Buchführung zu entsprechen.


§ 13 Regionen

  1. Für die Vereinsarbeit vor Ort werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes Regionalgruppen gebildet.
  2. Diese Regionalgruppen werden vom Regionalleiter und seinem Stellvertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
  3. Regionalleiter und deren Stellvertreter werden von der Regionalversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Für die Regionalversammlung gilt der § 11 entsprechend. Die Regionalleiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Regionalgruppen können ausschließlich und allein durch ihren Regionalleiter Verpflichtungen im Umfange des ihnen durch die Vereinsgremien zur Verfügung gestellten Jahresbudgets eingehen.
  5. Sollten sich Regionalgruppen als eigenständige eingetragene Vereine konstituieren, so dürfen sie das Kürzel e.i.s sowie das e.i.s.-Logo nur führen, solange sie Mitglied im übergeordneten Verein sind und die Satzungen beider Vereine in den Kernpunkten übereinstimmen.


§ 14 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus den Regionalleitern. Er berät und unterstützt den Vorstand.
  2. Der Beirat ist gemeinsam mit dem Vorstand ermächtigt, Verpflichtungen im Umfang bis zu EURO 5.000,- im Einzelfalle einzugehen. Höhere Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Die Beschlussfähigkeit des Beirats ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Regionalleiter.
  4. Der Beirat weist gemeinsam mit dem Vorstand den Regionalgruppen jeweils am Ende des laufenden Rechnungsjahres ein Jahresbudget für das nächste Jahr zu. Bei der Bemessung der einzelnen Regionalbudgets sind die jeweilige Zahl der Regionalmitglieder und die Höhe der eingegangenen Spenden aus der Region mit zu berücksichtigen. Über die Verwendung des zugewiesenen Budgets können die Regionalleiter eigenverantwortlich entscheiden.


§ 15 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, deren Amtszeit 2 Jahre beträgt.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung des Vorstands.
  3. Die Aufgabe der Kassenprüfer umfassen:


§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Landratsamt Karlsruhe, das es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Suchtvorbeugung, zu verwenden hat.
  3. Wird mit der Auflösung des Vereins eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die Verfolgung des Vereinszwecks weiterhin gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.