Vorsicht, Fahrerlaubnis gefährdet

Drogen und Führerschein, Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juni 2002

Für Beruf und Freizeit hat die Bedeutung der Mobilität mit dem Auto zugenommen. Wer den Führerschein erwerben will oder wem er entzogen wurde, hat ein Problem. Der Kampf um den Wiedererhalt der Fahrerlaubnis ist schwierig, kostspielig und manchmal auch vergebens. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Juni 2002 bedeutsam.

Bereits 1994 entschieden die Richter, dass kein Recht auf Rausch aus dem Grundgesetz abzuleiten ist. Mit einer Klage wurde damals die Gleichstellung von Alkohol und Haschisch angestrebt. Dieses Mal musste sich das Gericht mit der Frage auseinandersetzen, ob der gelegentliche Konsum von Cannabis-Produkten für sich allein schon den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigt.

Was war geschehen?

Ein Autofahrer wurde bei einer Verkehrskontrolle mit 5 Gramm Haschisch erwischt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle stand der Autofahrer nicht unter dem Einfluss der illegalen Droge. Zur Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer entzog ihm die Verwaltungsbehörde den Führerschein, weil er sich weigerte, durch ein Drogenscreening (Drogentest) nachzuweisen, dass er kein regelmäßiger Cannabis-Konsument sei. Diese Vorgehensweise der Verwaltungsbehörde beurteilte das Bundesverfassungsgericht als nicht verfassungskonform. Nach Auffassung des Gerichts besteht nicht zu befürchten, dass der einmalige oder gelegentliche Konsum von Haschisch eine anhaltende "fahreignungsrelevante Absenkung der körperlichen Leistungsfähigkeit" bewirkt. Deshalb führt auch der einmalige Besitz von Haschisch allein nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis.

In einem zweiten Fall

wurde die Verfassungsbeschwerde eines Taxifahrers jedoch abgewiesen. Bei diesem Kraftfahrer wurden im Aschenbecher des Fahrzeuges Reste seines Joints gefunden. Hier habe es konkrete Verdachtsmomente gegeben, dass der Fahrer unter Drogenbeeinflussung am Straßenverkehr teilnahm. Die Weigerung am Drogenscreening teilzunehmen, konnte in diesem Fall von der Verwaltungsbehörde gegen ihn verwendet und die Fahrerlaubnis entzogen werden.

In ihrer Entscheidung ließen die Verfassungsrichter keinen Zweifel daran, dass ein Autofahrer unter Haschischeinfluss fahruntüchtig ist (Az.: 1BvR 2062/96 und 2428/95).
 
 

Bedeutung für die Praxis:

Wer aktuell unter Drogeneinfluss steht oder als Dauerkonsument bekannt ist, verliert automatisch seine Fahrerlaubnis. Nach wie vor gilt: Fahren und Suchtmittelkonsum geht nicht. Wer regelmäßig kifft, wird sich letztlich von seinem Führerschein verabschieden müssen. Die klare Trennung zwischen Suchtmittelkonsum und Fahren gewinnt in dem hoch verdichteten Straßenverkehr zunehmend an Bedeutung.

Für Eltern und Erzieher ist es wichtig, jungen Leuten frühzeitig bewusst zu machen, dass nicht nur wegen des Gesetzgebers Fahren und Suchtmittel unvereinbar sind, sondern die frühe Gewöhnung an Suchtsubstanzen (vor allem auch Alkohol) die Teilnahme an vielen Lebensbereichen z. B. Straßenverkehr, Betrieb, Freizeit, einschränkt und oft unmöglich macht.

Übrigens: Die Kontrollen diesbezüglich werden intensiver.